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OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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ZPO § 522 Abs. 2 ; VVG a.F. § 5a
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit eines Widerspruchs; Unzulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage; Anknüpfen des Beginns einer Widerspruchsfrist an den Erhalt der Versicherungsurkunde
Verfahrensgang
- LG Leipzig - 3 O 337/21
- OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 U 1879/21
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung; …
Auszug aus OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21
Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2022 (4 U 1879/21) Folgendes ausgeführt:.Denn eine inhaltlich den Anforderungen des § 5 a VVG a. F. genügende Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass an anderer Stelle eine in Teilen möglicherweise unzutreffende oder nicht hinreichend hervorgehobene Belehrung vorliegt (vgl. hierzu ebenfalls Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - 4 U 1879/21).
- BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16
Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage …
Auszug aus OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21
Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchs handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage (BGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rz. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2017 - I-28 U 128/16 - für die Frage des Rechtsgrundes; LG Landau…, Urteil vom 17.12.2021 - 4 O 180/21 Rz. 31 f., 35 m.w.N. nach juris und LG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - 26 O 69/20, Anlage B10 - jeweils für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung). - BGH, 21.12.2016 - IV ZR 365/13
Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: …
Auszug aus OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei einer Vertragsübernahme - wie hier - ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des jetzigen Versicherungsnehmers von vornherein nicht geeignet ist, eine Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris; Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 U 1393/18 - juris). - LG Landau/Pfalz, 17.12.2021 - 4 O 180/21
Auszug aus OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21
Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchs handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage (BGH…, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rz. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2017 - I-28 U 128/16 - für die Frage des Rechtsgrundes; LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 4 O 180/21 Rz. 31 f., 35 m.w.N. nach juris und LG Köln, Urteil vom 25.11.2020 - 26 O 69/20, Anlage B10 - jeweils für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung). - OLG Dresden, 05.12.2018 - 4 U 1393/18
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines …
Auszug aus OLG Dresden, 07.03.2022 - 4 U 1794/21
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei einer Vertragsübernahme - wie hier - ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht des jetzigen Versicherungsnehmers von vornherein nicht geeignet ist, eine Beseitigung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn sich die Widerspruchserklärung nach ihrer Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - IV ZR 365/13 - juris; Senat, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 U 1393/18 - juris).
- OLG Dresden, 22.06.2022 - 4 U 591/22
Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines …
Eine Zwischenfeststellungsklage, mit der die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages festgestellt werden soll, ist weder isoliert noch im Kontext einer Stufenklage zulässig (Festhaltung Senat, Beschlüsse vom 10.1.2022 (4 U 1879/22) und vom 7.3.2022 (4 U 1794/21)).Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2022 (4 U 1879/21) und mit Beschluss vom 07.03.2022 (4 U 1794/21) Folgendes ausgeführt:.
Der Senat hat mit Beschluss vom 07.03.2022 (4 U 1794/21) Folgendes ausgeführt:.
Denn eine inhaltlich den Anforderungen des § 5 a VVG a. F. genügende Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass an anderer Stelle eine in Teilen möglicherweise unzutreffende oder nicht hinreichend hervorgehobene Belehrung vorliegt (vgl. hierzu ebenfalls Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - 4 U 1879/21 und vom 07.03.2022 (4 U 1794/21).